Tarifvertrag – Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Tarifverträge sind Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien. Aufseiten der Arbeitgeber sind Arbeitgeberverbände tätig. Es können aber auch Haustarifverträge geschlossen werden (z. B. VW). Arbeitnehmer werden durch Gewerkschaften vertreten.
Die Regelungen eines Tarifvertrages sind zunächst nur für die Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft und die Mitglieder der abschließenden Arbeitgeberbände gültig.
Das zuständige Bundesministerium kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber für allgemein verbindlich erklären. Der Tarifvertrag ist dann für alle Betriebe gütig, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind.
Ein Tarifvertrag ist immer schriftlich zu schließen. Er kann u. a. Regelungen zu folgenden Informationen erhalten:
- Inhalt von Arbeitsverträgen
- Lohnerhöhungen
- Arbeitszeit
- Urlaubsregelungen
- Frauenquote
- Behindertenquote
Arbeitsverträge dürfen immer zugunsten, aber nie zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen. Während der Geltung des Tarifvertrages herrscht Friedenspflicht, d. h. Arbeitskämpfe sind unzulässig.
Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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