Mietmängel – Wer kommt für den Schaden auf? Wir helfen im Mietrecht
Während der Laufzeit eines Mietvertrages können sich Schäden (Mängel) an den Mieträumen ergeben. Häufige Mietmängel sind:
- Schimmel
- Feuchtigkeit an Wänden und Fenstern
- Fehler an der Heizung, Wasser- oder Stromleitungen
- Undichtigkeit des Daches
- übermäßige Lautstärke
Bei länger andauernden Beeinträchtigungen ist der Mieter berechtigt, den Mietzins bis zur Beseitigung der Mängel angemessen zu reduzieren (Mietminderung).
Die Angemessenheit der Mietkürzung kann vom zuständigen Amtsgericht auf Antrag überprüft werden.
Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, um welchen Betrag eine Mietminderung erfolgen darf. Beispielsweise ist ein Ausfall der Heizung im Sommer anders zu beurteilen als im Winter.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Mangel zu informieren. Das Unterlassen dieser Mängelanzeige kann zum Verlust des Mietminderungsrechts führen. Unangemessene Mietminderungen führen zur Nachzahlungspflicht des Mieters und können dem Vermieter einen Kündigungsgrund geben.
Diese allgemeinen Ausführungen können eine einzelfallbezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
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Rechtsanwalt Florian Fröhlich
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