Sondereigentum bei allen Teilen des Gebäude und Grundstücks
Wohn- und Teileigentum wird auch Sondereigentum genannt. Hierzu gehören alle Räume eines Gebäudes, die einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder Teileigentum durch die Teilungserklärung zugeordnet wurden. Teile des Gebäudes, wie z. B. das Dach oder die Dachrinne, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die Veränderung der einzelnen Wohnungs- oder Teileigentumsrechte ist nur durch eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich.
Der Wohnungseigentümer kann mit seinem Sondereigentum fast wie ein Hauseigentümer verfahren. Er ist verpflichtet, dieses instand zu halten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die Instandhaltungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer zu überprüfen.
Der Wohnungseigentümer muss das Betreten seiner Eigentumswohnung gestatten, soweit dieses zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.
Weitere rechtliche Themen zum Wohnungseigentumsrecht:
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